Teeküche im Büro: Pflicht, Normen, Kosten
Eine Teeküche im Büro ist üblicher Standard, aber keine gesetzliche Pflicht — Pflicht ist nach der ASR A4.2 ein Pausenraum ab mehr als zehn gleichzeitig Beschäftigten mit mindestens 6 m² und 1 m² je Nutzer. 1kuechen.de ordnet die geltenden Normen — ASR A4.2, DGUV Regel 110-003, § 36 MBO, DIN 18040-2 und VO (EG) 852/2004 — für rund 372.600 Unternehmen ab zehn Mitarbeitern ein.

Das Wichtigste in Kürze
- Ein Pausenraum ist nach ASR A4.2 ab mehr als zehn gleichzeitig Beschäftigten Pflicht — mit 1 m² je Nutzer und mindestens 6 m²; die Teeküche selbst ist im Büro Standard, nicht Pflicht.
- Für Auftau- und Teeküchen gilt nach DGUV Regel 110-003 die Rutschhemmung der Klasse R10.
- Nach § 36 MBO darf keine Teeküche im notwendigen Flur stehen, weil dieser brandlastfrei bleiben muss.
- Barrierefrei gilt nach DIN 18040-2 eine Bewegungsfläche von 120 × 120 cm, mit Rollstuhl 150 × 150 cm.
- Die Regel betrifft rund 372.600 Unternehmen mit zehn oder mehr Mitarbeitern in Deutschland.
Zuletzt aktualisiert: 10. August 2026 · Redaktionell geprüft von der Fachredaktion 1kuechen.de
Pflicht oder Standard?
Eine Teeküche im Büro ist üblicher Standard, aber keine gesetzliche Pflicht — vorgeschrieben ist nach der ASR A4.2 ein Pausenraum ab mehr als zehn gleichzeitig Beschäftigten, mit mindestens 6 m² und 1 m² je Nutzer. Einrichtungen zum Erwärmen und Kühlen von Speisen müssen nur bereitstehen, wenn keine Kantine vorhanden ist. Die Teeküche erfüllt diese Anforderung praktisch, ist aber nicht selbst der rechtliche Auslöser.
Diese Unterscheidung ist für Planung und Budget entscheidend: Rund 372.600 Unternehmen in Deutschland haben zehn oder mehr Mitarbeiter und fallen damit potenziell unter die Pausenraum-Regel. 1kuechen.de trennt im Folgenden sauber, welche Norm was fordert — und was sie gerade nicht fordert.
Regel-Check: Was gilt, was nicht
Fünf Regelwerke prägen die Büro- und Teeküche: die ASR A4.2 zum Pausenraum, die DGUV Regel 110-003 zur Rutschhemmung, § 36 der Musterbauordnung zum notwendigen Flur, die DIN 18040-2 zur Barrierefreiheit und die VO (EG) 852/2004 zur Lebensmittelhygiene. Die Tabelle zeigt je Norm, was gefordert ist und was ausdrücklich nicht gilt.
| Norm / Regelwerk | Was gilt | Was nicht gilt |
|---|---|---|
| ASR A4.2 (Pausen- und Bereitschaftsräume) | Ein Pausenraum ist ab mehr als zehn gleichzeitig Beschäftigten erforderlich, mit 1 m² je Nutzer und mindestens 6 m². Einrichtungen zum Erwärmen und Kühlen von Speisen sind vorzuhalten, wenn keine Kantine vorhanden ist. | Im reinen Büro ist die Teeküche kein Zwang: Sie ist üblicher Standard, aber keine gesetzliche Pflicht, solange die Anforderungen an den Pausenraum erfüllt sind. |
| DGUV Regel 110-003 | Für Auftau- und Teeküchen gilt die Rutschhemmung der Klasse R10 als Anforderung an den Bodenbelag. | Höhere Rutschhemmklassen wie in Großküchen sind für die Büroteeküche nicht gefordert. |
| § 36 Musterbauordnung (MBO) | Eine Teeküche darf nicht im notwendigen Flur untergebracht werden, weil dieser aus Gründen der Brandlastfreiheit von Einbauten freizuhalten ist. | In eigenen Räumen oder Nischen außerhalb des notwendigen Flurs ist die Teeküche zulässig. |
| DIN 18040-2 (barrierefreies Bauen) | Für barrierefreie Nutzung gilt eine Bewegungsfläche von 120 × 120 cm, mit Rollstuhl 150 × 150 cm, sowie unterfahrbare Elemente an Spüle und Arbeitsfläche. | Ohne Anforderung an Barrierefreiheit ist die vergrößerte Bewegungsfläche von 150 × 150 cm nicht verpflichtend. |
| VO (EG) 852/2004 (Lebensmittelhygiene) | Die Verordnung greift, sobald eine Lebensmittelunternehmereigenschaft vorliegt — der Auslöser ist die gewerbliche Tätigkeit mit Lebensmitteln, nicht die Größe der Küche. | Für die reine Selbstversorgung der eigenen Beschäftigten ist die DIN 18865 die falsche Norm; sie gilt für gewerbliche Großküchen, nicht für die Büroteeküche. |
Rutschhemmung, Flur und Barrierefreiheit
Der Boden einer Auftau- oder Teeküche braucht nach der DGUV Regel 110-003 die Rutschhemmung der Klasse R10 — eine Anforderung, die unter der von Großküchen liegt. Zugleich verbietet § 36 der Musterbauordnung eine Teeküche im notwendigen Flur, weil dieser als Rettungsweg brandlastfrei bleiben muss. Beide Vorgaben lassen sich mit einer eigenen Nische oder einem eigenen Raum problemlos einhalten.
Für barrierefreie Nutzung gilt nach DIN 18040-2 eine Bewegungsfläche von 120 × 120 cm, mit Rollstuhl 150 × 150 cm, und unterfahrbare Elemente an Spüle und Arbeitsfläche. Wer diese Maße von Anfang an einplant, spart eine spätere Nachrüstung. 1kuechen.de plant Büro- und Teeküchen auf Wunsch nach diesen Vorgaben.
Lebensmittelhygiene: Wann sie greift
Die Lebensmittelhygiene nach VO (EG) 852/2004 greift, sobald eine Lebensmittelunternehmereigenschaft vorliegt — Auslöser ist die gewerbliche Tätigkeit mit Lebensmitteln, nicht die Größe der Küche. Die reine Selbstversorgung der eigenen Beschäftigten löst die strengen Anforderungen in der Regel nicht aus. Wer dagegen Speisen an Dritte abgibt, unterliegt der Verordnung unabhängig von der Küchengröße.
Wichtig ist die richtige Norm: Die DIN 18865 regelt gewerbliche Großküchen und ist für die Büroteeküche die falsche Referenz. Wer sie fälschlich anlegt, überdimensioniert Ausstattung und Budget. Für die Büroteeküche zählen die ASR A4.2, die DGUV Regel 110-003 und — bei Barrierefreiheit — die DIN 18040-2.
Häufige Fragen zur Teeküche im Büro
Antworten zu Pausenraum-Pflicht, Rutschhemmung, notwendigem Flur, Barrierefreiheit und Lebensmittelhygiene.
Ist eine Teeküche im Büro Pflicht?
Ab wie vielen Beschäftigten ist ein Pausenraum vorgeschrieben?
Wie groß muss ein Pausenraum mindestens sein?
Welche Rutschhemmung braucht der Boden einer Teeküche?
Darf eine Teeküche im Flur stehen?
Welche Maße gelten für eine barrierefreie Teeküche?
Wann gilt die Lebensmittelhygiene-Verordnung für eine Teeküche?
Ist die DIN 18865 für eine Büroteeküche maßgeblich?
Wie viele Unternehmen betrifft die Pausenraum-Regel?
Was unterscheidet eine Teeküche von einer gewerblichen Küche?
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